Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
23. Juli 2007
§ 29
§ 29 – Gegenstand der Zusatzqualifikationen
(1) Gegenstand der Zusatzqualifikation Systemintegration sind die in Anlage 7 Teil A genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (2) Gegenstand der Zusatzqualifikation Prozessintegration sind die in Anlage 7 Teil B genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (3) Gegenstand der Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren sind die in Anlage 7 Teil C genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (4) Gegenstand der Zusatzqualifikation IT-gestützte Anlagenänderung sind die in Anlage 7 Teil D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Kurz erklärt
- Die Zusatzqualifikation Systemintegration umfasst bestimmte Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten aus Anlage 7 Teil A.
- Die Zusatzqualifikation Prozessintegration bezieht sich auf Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten aus Anlage 7 Teil B.
- Die Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren beinhaltet Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten aus Anlage 7 Teil C.
- Die Zusatzqualifikation IT-gestützte Anlagenänderung umfasst Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten aus Anlage 7 Teil D.
- Jede Zusatzqualifikation hat spezifische Inhalte, die in den jeweiligen Teilen der Anlage 7 aufgeführt sind.